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Keine Kreditkarte für ältere Menschen?

Ältere Menschen kommen oft nur schwer an Kredit. Darf die Bank eine Kreditkarte verweigern, weil der Kunde angeblich zu alt ist, selbst wenn er über ausgezeichnete Bonität verfügt? In dieser Frage hatte jetzt das Amtsgericht Kassel zu entscheiden.

Ein 88-jähriger Mann wollte sich von seiner Bank eine Kreditkarte mit einem Limit von 2.500 Euro ausstellen lassen. Beim Beratungstermin in der Filiale verweigerte die Bank jedoch den Kartenvertrag. Das Alter des Kunden lasse so wörtlich auf eine „ungünstige Rückzahlungsprognose“ schließen. Im Ernstfall sei es zu aufwändig, eventuelle Kreditkartenschulden bei den Erben eintreiben zu müssen. Der Kunde, ein ehemaliger Vorsitzender Richter des Bundesarbeitsgerichts, klagte daraufhin gegen die Bank und verlangte zusätzlich zur Kreditkarte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Amtsgericht Kassel entschied zugunsten des 88-jährigen. Eine angeblich ungünstige Rückzahlungsprognose sei kein sachlicher Ablehnungsgrund, sondern eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), so das Gericht. Nach § 1 AGG dürften Menschen unter anderem nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, dies gelte auch beim Abschluss zivilrechtlicher Verträge.

Zwar könne es zuweilen schwierig sein, Erben ausfindig zu machen. Solche Fälle seien in der Praxis aber eher die Ausnahme. Ein damit verbundener möglicher Mehraufwand stelle jedenfalls keinen Grund dar, einem älteren Menschen die Kreditkarte grundsätzlich zu verweigern. Angesichts der steigenden Zahl älterer Menschen und der Bedeutung von Kreditkarten im Alltag habe der Sachverhalt eine erhebliche Breitenwirkung. Schon mit Blick auf die hohe Pension des Richters von monatlich 6.400 Euro und des vergleichsweise geringen Kreditvolumens sei nicht zu erwarten, dass er im Nachlassfall überhaupt Schulden hinterlasse. Die Bank muss dem 88-jährigen Kunden nun nicht nur eine Kreditkarte ausstellen, sondern auch 3.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zahlen (Amtsgericht Kassel, Az. 435 C 777/23).